Absenzen und Dispensationen

Fünf freie Halbtage

Die Eltern sind gemäss Artikel 27 des Volksschulgesetzes berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Diese Möglichkeit bedeutet nicht, dass Schülerinnen und Schüler nach eigenem Belieben der Schule fernbleiben können. Die „Selbstdispensation“ erfolgt vollumfänglich in der Verantwortung der Eltern.

Die fünf freien Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuch und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Sie können unabhängig von anderen Abwesenheiten oder Dispensationen bezogen werden.

Bitte beachten: Die fünf freien Halbtage (aneinander) sind keine ganze Schulwoche, welche eine zusätzliche Ferienwoche erlaubt. Von der Schulleitung werden keine zusätzlichen freien Halbtage bewilligt.

Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse und des Kindes. Nicht bezogene Halbtage können nicht auf ein nachfolgendes Schuljahr übertragen werden.

Vorgehen für den Bezug von freien Halbtagen:

  • Die Klassenlehrperson ist spätestens am Vortag bis 12.00 Uhr schriftlich mit Unterschrift der Eltern über den beabsichtigten Bezug zu orientieren.
  • Besondere Regelung am Semesterende: Die Klassenlehrperson ist am Semesterende eine Woche vor dem beabsichtigten Bezug schriftlich mit Unterschrift der Eltern zu orientieren.

Entschuldigte Absenzen

Nicht vorhersehbare entschuldigte Absenzen

Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Krankheit oder Todesfall in der Familie

Vorgehen:

  • Die Eltern melden die Abwesenheit des Kindes sofort gemäss den klasseninternen Weisungen.
  • Die Eltern geben der Klassenlehrperson sofort nach der Abwesenheit ihres Kindes, spätestens aber innert Wochenfrist eine schriftliche Begründung ab.

Vorhersehbare entschuldigte Absenzen

Absenzen können insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt anerkannt werden:

  • Abwesenheiten wegen amtlichen Aufgeboten (Erziehungsberatung, Prüfungstermine etc.)
  • Private Arzt- und Zahnarzttermine sowie ärztlich verordnete Therapien, sofern diese nicht ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden können
  • Wohnungswechsel der Familie

Vorgehen:

  • Die Eltern geben Absenzen, die vorhersehbar sind, vorgängig der Klassenlehrperson bekannt.
  • Die Klassenlehrperson kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.

Dispensationen

Für die Bewilligung von Dispensationen ist die Schulleitung zuständig.

Als Dispensationsgründe gelten unter anderem:

  • Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
  • Religiöse Feiertage
  • Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen
  • Bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist.

Vorgehen:

  • Die Eltern reichen das Dispensationsgesuch spätestens vier Wochen vor Abwesenheitsbeginn bei der Klassenlehrperson zuhanden der Schulleitung ein. Das Gesuch ist zu begründen und wenn möglich zu belegen.
  • Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern und die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern und Lehrpersonen anhören.

Dispensationsgesuch  

Verpasster Schulstoff

Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit einer Dispensation oder beim Bezug von freien Halbtagen Lücken im Unterrichtspensum, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.